Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde
gegen das Transplantationsgesetz:
BVerfG, 1 BvR 2261/98 vom 28.1.1999
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2261/98 vom 28.1.1999, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/
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Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2261/98 - |
In dem Verfahren
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des Herrn F... |
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hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier |
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gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. |
Gründe: |
I. |
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Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar
gegen §§ 3, 7, 11 Abs. 4 und 16 des Gesetzes über
die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen
(Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 ( |
1 |
II. |
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung
anzunehmen, weil sie unzulässig ist (vgl. |
2 |
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Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Möglichkeit einer postmortalen Organentnahme im Fall seines "Hirntodes" wehrt, hat er die Möglichkeit, einer solchen postmortalen Organentnahme zu widersprechen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 TPG ist eine Organentnahme dann sowohl auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 TPG als auch auf der Basis des § 4 TPG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat es somit selbst in der Hand, den befürchteten Grundrechtsverletzungen vorzubeugen. Auch in bezug auf die übrigen Vorschriften des Transplantationsgesetzes, die der Beschwerdeführer angreift, ist eine eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit nicht ersichtlich. |
3 |
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |
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( Ouelle im Original: Bundesverfassungsgericht / BVerfG, 1 BvR 2261/98 )