Vom Streit um die Bioethik-Konvention


Die Bioethik-Konvention des Europarates sollte ein Abkommen zur einheitlichen internationalen Regelung der Möglichkeiten der Forschung unter Berücksichtigung der ethischen und rechtlichen Grenzen werden. Nach vielen Schwierigkeiten, ein gemeinsames Vertragswerk zu finden, einigte man sich schließlich auf eine Konvention und gab dem Kind einen neuen Namen: die Bioethik-Konvention heißt heute: Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin". Um das Namens-Wirrwar komplett zu machen, wird z.T. auch vom "Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin" oder von der "Biomedizin-Konvention des Europarates" gesprochen.

Dieser Vertragstext ist von mehr als der Hälfte der Europäischen Staaten unterzeichnet, bisher jedoch nur von einem Staat auch ratifiziert worden. Die Bundesrepublik Deutschland lehnte die Unterschrift und Ratifikation bisher mit dem Argument ab, das Menschenrechtsübereinkommen müsse in Deutschland erst noch diskutiert werden. Dahinter dürften Bedenken stehen, daß nach dem Menschenrechtsübereinkommen z.B. die Forschung an Nichteinwilligungsfähigen grundsätzlich zulässig ist, worin von nicht wenigen Kritikern des Menschenrechtsübereinkommens ein Verstoß gegen die Menschenwürde gesehen wird.

Die Befürworter eines Beitrittes der Bundesrepublik zum Menschenrechtsübereinkommen argumentieren, daß damit wenigstens ein neuer internationaler Mindeststandard gesetzt werden kann. Die Zukunft wird zeigen, ob dies die ethischen Bedenken hinsichtlich der Menschenwürde von Nichteinwilligungsfähigen Personen, z.B. Behinderte und Minderjährige, in den Hintergrund rücken kann, oder ob es gelingt, die Mindeststandards international anzuheben.

Für neuen Diskussionsstoff sorgte die Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls durch die bisherigen Unterzeichner des Menschenrechtsübereinkommens zur Biomedizin, nach dem das Klonen von Menschen generell verboten sind. In Deutschland ist das Klonen von Menschen aber schon seit 1991 durch § 6 des Embryonenschutzgesetzes verboten, daher läßt sich aus dem Zusatzprotokoll zum Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin kein Argument für einen Beitritt der Bundesrepublik Deutschland gewinnen.

    Stefan Deyerler

    Mannheim, den 11. Februar 1998


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